Rechtliches
Reklamationsordnung
Stand: 2026
Allgemeine Bestimmungen
Diese Reklamationsordnung der Gesellschaft Etikettwerk GmbH (nachfolgend „Lieferant“ genannt) bildet zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einen integralen Bestandteil jedes Kaufvertrags oder jeder verbindlichen Bestellung.
Diese Ordnung definiert die Verfahren und Grundsätze für die Bearbeitung von Beschwerden und Reklamationen zu Produkten (insbesondere selbstklebende Etiketten und Verpackungsmaterialien), die an den Abnehmer geliefert werden.
Gewährleistungsfrist: Auf alle Produkte wird eine Garantie von 6 Monaten ab Produktionsdatum gewährt. Bei spezifischen Produkten mit Metallic-Druck ist die Gewährleistungsfrist auf 3 Monate festgelegt.
Grundsätze und Pflichten bei der Übernahme
Der Abnehmer ist verpflichtet, die Ware bei Erhalt ordnungsgemäß zu prüfen. Werden offensichtliche Schäden an der Verpackung oder am Inhalt festgestellt, muss dies im Lieferschein oder im Frachtbrief des Transportunternehmens vermerkt werden.
Stellt der Abnehmer eine Mengenabweichung oder offensichtliche Qualitätsmängel erst nach dem Auspacken fest, ist er verpflichtet, dies dem Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Zustellung, mitzuteilen.
Voraussetzung für die Anerkennung einer Reklamation ist die Einhaltung der Lagerbedingungen (Temperatur 22 °C, Luftfeuchtigkeit 50 %, Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung).
Definition von Mängeln und Reklamationsumfang
Offensichtliche Mängel: Mängel, die bei einer normalen Prüfung festgestellt werden können (z. B. falsche Menge, falsche Maße, mechanische Beschädigung). Diese müssen sofort gemeldet werden.
Verdeckte Mängel: Mängel, die erst bei der Verwendung oder Applikation der Etiketten auftreten (z. B. geringe Haftkraft des Klebstoffs, abreibende Farbe). Diese können während der gesamten Gewährleistungsfrist reklamiert werden.
Toleranzen: Als Mangel gelten weder Farbabweichungen innerhalb der technischen Normen der Drucktechnologie (sofern keine exakte Übereinstimmung mit einem Muster vereinbart wurde) noch Mengenabweichungen bis zu 10 %.
Verfahren bei der Geltendmachung einer Reklamation
Reklamationen müssen schriftlich (per E-Mail oder Post) eingereicht werden. Der Abnehmer ist verpflichtet, in der Reklamation folgende Angaben zu machen:
- Auftrags- oder Rechnungsnummer.
- Genaue Beschreibung des Mangels und der Umstände, unter denen er festgestellt wurde.
- Anzahl der fehlerhaften Stücke.
- Fotodokumentation des Mangels.
- Muster des fehlerhaften Produkts (mindestens 10 bis 20 Stück) zur Laborbewertung.
Der Lieferant hat das Recht, die Rüksendung der gesamten Charge zur Prüfung zu verlangen, bevor über die Berechtigung der Reklamation entschieden wird.
Art der Reklamationsbearbeitung
Wird die Reklamation als berechtigt anerkannt, wird der Lieferant je nach Art des Mangels und nach Vereinbarung mit dem Abnehmer:
- Eine Ersatzproduktion durchführen (Umtausch der Ware).
- Einen angemessenen Preisnachlass auf den Kaufpreis gewähren.
- Ein Korrekturbeleg (Gutschrift) ausstellen.
Im Falle einer Ersatzproduktion wird die Ersatzlieferung standardmäßig in Rechnung gestellt, woraufhin eine Gutschrift für die ursprünglich mangelhafte Ware ausgestellt wird. Die Transportkosten für berechtigt reklamierte Ware trägt der Lieferant. Bei unberechtigter Reklamation trägt der Abnehmer die Kosten.
Bearbeitungsfristen
Der Lieferant verpflichtet sich, über die Reklamation zu entscheiden und den Abnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt aller erforderlichen Unterlagen und Muster über das Ergebnis zu informieren.
Diese Frist kann sich verlängern, wenn zur Beurteilung die Mitwirkung Dritter (z. B. Materialhersteller) erforderlich ist oder wenn der Abnehmer Muster nicht rechtzeitig liefert.
Transportschäden
Wird die Ware durch den Frachtführer beschädigt, muss der Abnehmer Beweise sichern (Fotos der Verpackung, Protokoll mit dem Fahrer). Ohne einen Vermerk über die Beschädigung im Frachtbrief ist die Reklamation mechanischer Schäden gegenüber dem Lieferanten äußerst schwierig.
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